Psychologische Psychotherapie

 

Am 1. Juli 2022 ist die Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) in Kraft getreten, kraft der psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes selbständig und auf eigene Rechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein können. Dieses Anordnungsmodell der psychologischen Psychotherapie ersetzt das bisher geltende, nach einer 6-monatigen Übergangsfrist Ende 2022 auslaufende Modell der delegierten Psychotherapie. Diese grundlegende Veränderung des Berufsstatus und der Berufsbeziehung zwischen Ärzteschaft und Psychologinnen lässt noch viele Fragen offen. Über den Stand und die Umsetzung des Anordnungsmodells hat die FMH in diesem Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung SAEZ vom 6. Juli 2022 informiert, bzw. wurden Haus- und Kinderärzte und (Kinder- und Jugend-)Psychiaterinnen, die Mitglieder der SGPP/ZGPP, ZGKJPP und mfe sind, von diesen Gesellschaften informiert. Wir wollen hier eine zusätzliche Kurzinformation für alle AGZ-Mitglieder geben, weil diese Änderung alle Ärztinnen und Ärzte betreffen kann.

Psychologen gehören, neben Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden etc. seit dem 1. Juli 2022 zu den vom Art. 35 Abs. 2 KVG bzw. dem 6. Abschnitt der KVV erfassten «Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen». Psychologische Psychotherapeuten und psychologische Psychotherapeutinnen benötigen dafür, wie alle anderen Leistungserbringer, eine kantonale Zulassungsbewilligung: die Voraussetzungen dafür sind in Art. 50c KVV festgelegt. Welche Ärztinnen und Ärzte zur Anordnung der psychologischen Psychotherapie berechtigt sind, bzw. für wie viele Sitzungen die Krankenversicherer die Kosten übernehmen, ist in Art. 11b KLV geregelt.

Zur «regulären» Anordnung einer Psychotherapie berechtigt sind Ärztinnen und Ärzte mit einem Facharzttitel Allgemein Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinderpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin bzw. Ärztinnen und Ärzte mit dem interdisziplinären Schwerpunkt Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM). Ärztinnen und Ärzte dieser Fachrichtungen dürfen nach Indikationsstellung einer Psychotherapie insgesamt 2 x 15 Sitzungen anordnen. Pro ärztliche Anordnung sind maximal 15 Sitzungen der psychologischen Psychotherapie möglich. Um nach der ersten Anordnung weitere 15 Sitzungen anzuordnen zu können, ist ein Informationsaustausch zwischen der anordnenden ärztlichen und der ausführenden psychotherapeutischen Fachperson notwendig.

Für die Anordnung wird die Verwendung eines von den Fachgesellschaften der Ärzt*innen und Psycholog*innen entwickeltes Anordnungsformular empfohlen, das unter diesem Link heruntergeladen werden kann.

Wenn sich abzeichnet, dass ein Weiterführen der Therapie nach 30 Sitzungen erforderlich ist, muss der anordnende Arzt oder die anordnende Ärztin eine Kostengutsprache durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin des Versicherers einholen. Dazu braucht es in jedem Fall eine Fallbeurteilung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dafür wird die Verwendung eines Fallbeurteilungsformulars empfohlen, das unter diesem Link herunterladen werden kann. Haus- und Kinderärzte übermitteln dazu das von Ihnen bzw. der/dem psychologischen/m Psychotherapeutin/en vorausgefüllte Formular einer Facharztkollegin bzw. einem Facharztkollegen für (Kinder- und Jugend-)Psychiatrie. Die Fallbeurteilung ist danach mit dem Vorschlag, die Therapie nach 30 Stunden fortzusetzen, durch den anordnenden Arzt oder die anordnende Ärztin dem Versicherer zu übermitteln.

Für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation können Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen Leistungen zur Krisenintervention oder Kurztherapien bis zu maximal 10 Sitzungen anordnen. Auch sie verwenden dafür das Anordnungsformular, Rubrik Krisenintervention/Kurztherapie (max. 10 Sitzungen).

Bis Ende Jahr können die Psychologinnen und Psychologen die psychotherapeutischen Leistungen noch im Delegationsmodell erbringen, und die Leistungen können bis dann noch via TARMED-Kapitel 02.03 Delegierte Psychotherapie in der Arztpraxis abgerechnet werden. Danach fällt diese Möglichkeit weg, und ab dem 1.1.2023 ist eine psychologische Psychotherapie ausschliesslich im Anordnungsmodell möglich und kann nur noch von den Psychologinnen und Psychologen selbst abgerechnet werden.

Die AGZ erhielt bereits Fragen, welche Psychologinnen und Psychologen abrechnungsberechtigt sind, und wo man sie finden kann. Ärzte und Patienten, finden auf der Homepage www.therapievermittlung.ch unter der Rubrik «Therapieangebot» Psychologinnen und Psychologen, die alle zur Abrechnung via Krankenkasse berechtigt sind.
Demnächst wird auch eine Rubrik «Freie Plätze für die Fallbeurteilung nach der 30. Sitzung» aufgeschaltet. Dies soll es den Haus- und Kinderärzten erleichtern, rasch einen Psychiater oder eine Psychiaterin für die Fallbeurteilung zu finden.

www.therapievermittlung.ch ist die einzige Plattform im Kanton Zürich, die eine gemeinsame Therapievermittlung für abrechnungsberechtigte Psychologen und Psychiaterinnen anbietet.

Neben dem eingangs erwähnten Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung finden Sie weiterführende Informationen zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab dem 1. Juli 2022, inklusive FAQ hier auf der Website des BAG.