Mitwirkungspflicht - Notfalldienst / Ersatzabgabe

Ärztinnen und Ärzte sind nach dem Medizinalberufegesetz und dem Zürcher Gesundheitsgesetz zur Mitwirkung in einer Notfalldienstorganisation verpflichtet. Wer aus objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene Ersatzabgabe. Eine Dispensation ist nur wegen Krankheit, körperlicher Behinderung oder wegen Schwangerschaft möglich.

Gesuch um Dispensation oder Ausnahme vom Notfalldienst

Das Gesuch ist mit offiziellem Formular bei der zuständigen Kontaktstelle einzureichen:

Kontaktstellen für Dispensationsgesuche:

In der Regel ...

Kontaktstelle


richten Ärztinnen und Ärzte das Gesuch direkt an die AGZ.


E-Mail
(inkl. Gesuchsformular und Beilagen in pdf): gs.nfdk@agz-zh.ch

Brief-Post:
AGZ Ärztegesellschaft des Kantons Zürich
Geschäftsstelle Notfalldienstkommission
Nordstrasse 15, 8006 Zürich

Andere Regelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte ...  


im Gebiet der Ärztegesellschaft des Bezirks Affoltern AGBA


E-Mail
(inkl. Unterlagen in pdf):
praxis.steigmeier.l@hin.ch

Brief-Post:
Ärztegesellschaft des Bezirks Affoltern (AGBA)
Persönlich Vertraulich z.Hd. Dr. med. Lukas Steigmeier
Zentrum Oberdorf, Centralweg 4, 8910 Affoltern am Albis


mit Facharzttitel Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) bzw. im kantonsweiten spezialärztlichen Notfalldienst ORL in Organisationsverantwortung der Fachärztegesellschaft ORL Zürich


E-Mail (inkl. Unterlagen in pdf):
dorisegligallo@ggaweb.ch

Brief-Post:
Dr. med. Doris Egli Gallo
Kleeweid 2, 8700 Küsnacht

   

Die Bezirksgesellschaft AGBA und die Fachgesellschaft ORL leiten das Gesuch mit einer Empfehlung an die AGZ weiter. Die Geschäftsstelle der Notfalldienstkommission der AGZ trifft auf den reglementarischen Grundlagen schliesslich einen Entscheid.

Ersatzabgabe

Wer zur Mitwirkung am ambulanten Notfalldienst verpflichtet ist, aber keinen Dienst leisten kann oder von der Wahlfreiheit Gebrauch macht, zahlt eine Ersatzabgabe. Die Höhe der Ersatzabgabe wird jährlich von der Delegiertenversammlung der AGZ festgelegt.
Zurzeit beträgt die Ersatzabgabe 0.5% vom AHV-pflichtigen Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, max. Fr. 1'000.- pro Jahr.

Reglemente

Kontakte für Fragen und Auskünfte:

lic. iur. Kathrin Schneider, juristische Sekretärin der NFDK und Leiterin der Geschäftsstelle der NFDK
(jeweils Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag)

oder die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle der NFD-Kommission
Mail an die Geschäftsstelle der NFD-Kommission: gs.nfdk[at]agz-zh.ch